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§ 172 BEG - Träger der Entschädigungslasten - Aufbringung der Anteile (1)

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) 1Die nach diesem Gesetz von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein zu leistenden Entschädigungsaufwendungen werden ab 1. April 1956 je zur Hälfte vom Bund und von der Gesamtheit dieser Länder getragen. 2Die vom Land Berlin zu leistenden Entschädigungsausgaben werden ab 1. April 1956 zu 60 vom Hundert vom Bund zu 25 vom Hundert von der Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Länder und zu 15 vom Hundert vom Land Berlin getragen.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Länder bringen ihre nach Absatz 1 insgesamt zu tragenden Anteile an den Entschädigungsaufwendungen nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl auf. 2Soweit die Entschädigungsaufwendungen einzelner Länder den hiernach auf sie entfallenden Anteil übersteigen, erstattet der Bund diesen Ländern den Unterschiedsbetrag; soweit die Entschädigungsaufwendungen einzelner Länder den auf sie entfallenden Anteil nicht erreichen, führen diese Länder den Unterschiedsbetrag an den Bund ab.

(3) Entschädigungsaufwendungen sind die Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 auf Grund von Schätzungen die Höhe der vorläufigen Überweisungen und auf Grund der Rechnungsergebnisse die Höhe der endgültigen Überweisungen und das Überweisungsverfahren durch Rechtsverordnung. 2§ 7 Abs. 1 Satz 1 des Länderfinanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 199) und § 6 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189) gelten entsprechend.

Zur Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2023 siehe Verordnung vom 29. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 354)