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§ 19 SpkG - Zusammensetzung des Vorstandes, Unvereinbarkeit

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden Mitglied zu berufen ist und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden Mitglied des Vorstandes berufen werden kann. Die Zahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreter wird durch Satzung der Sparkasse geregelt. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt und angestellt. Die Anstellungsbedingungen werden auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände geregelt. Die Entscheidung über die Bestellung und Anstellung darf frühestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens getroffen werden. Die Laufzeit nach Satz 1 reicht höchstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet. Die Vertragszeit kann auf Antrag des Mitgliedes oder des stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes unterschritten werden, wenn vorher das 63. Lebensjahr vollendet wird.

(3) Für die wiederholte Bestellung und Anstellung gilt Absatz 2 entsprechend. Spätestens neun Monate vor Ablauf der bisherigen Bestellung hat der Verwaltungsrat darüber zu beschließen, ob eine wiederholte Bestellung erfolgen soll. Wurde ein solcher Beschluss nicht gefasst, kann die Vertretung des Trägers die Wiederbestellung des Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes verlangen. Das Verlangen ersetzt den Beschluss des Verwaltungsrates.

(4) Personen, die Inhaber, persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglied, Leiter oder Angestellter anderer Kreditinstitute oder für solche beratend tätig sind, dürfen kein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes sein. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Institute oder solcher privatrechtlicher Institute, an denen Mitglieder der Sparkassenorganisation unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Abschlussprüfer, die innerhalb der letzten 2 Jahre den Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses erteilt haben, dürfen nicht bei dem betreffenden Institut zum Mitglied, stellvertretenden Mitglied oder Vertreter des Vorstandes bestellt werden.

(5) Die Bezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder sind im Geschäftsbericht der Sparkasse individualisiert auszuweisen. Die Vertretung des Trägers kann auf der Grundlage eines einstimmig gefassten Beschlusses festlegen, auf eine individualisierte Ausweisung im Sinne von Satz 1 zu verzichten.

(6) Das Vorsitzende Mitglied des Vorstandes regelt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes.