§ 88a SächsGemO - Gesamtabschluss
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Mit dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse
- 1.
der verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden,
- 2.
der Unternehmen nach § 96, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält, und
- 3.
der Zweckverbände und Verwaltungsverbände
zu konsolidieren. Für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, entsprechend. Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln. Dies gilt auch für ihre ausgegliederten Aufgabenträger nach Satz 1. Die Aufgabenträger müssen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach Satz 3 von untergeordneter Bedeutung sind. Die Anwendung des Satzes 5 ist im Konsolidierungsbericht anzugeben und zu begründen.
(2) Die Gemeinde ist von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit, wenn nicht mehr als zwei nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 zu konsolidierende Aufgabenträger vorhanden sind.
(3) Aufgabenträger nach Absatz 1, die entsprechend § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches unter der einheitlichen Leitung der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Dies gilt auch, wenn der Gemeinde Rechte entsprechend § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches zustehen. Aufgabenträger nach Absatz 1, die entsprechend § 311 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend § 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.
(4) Der Gesamtabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Dem Konsolidierungsbericht sind die Angaben aus dem Rechenschaftsbericht nach § 88 Abs. 3 und die Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz nach § 99 Abs. 1 und 2 anzufügen. Wird ein Gesamtabschluss nach den Sätzen 1 und 2 aufgestellt, kann der Beteiligungsbericht nach § 99 entfallen.
(5) Die Gemeinde hat bei den nach Absatz 1 zu konsolidierenden Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Unterlagen und Auskünfte zu verlangen, die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses erforderlich sind. § 96 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt.
(6) Sofern in diesem Gesetz auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der am 20. Januar 2007 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.