§ 10 SSÜG - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SSÜG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,
- 1.
die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.
die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 3.
die bei der Verfassungsschutzbehörde oder einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle tätig werden sollen, die nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.