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§ 57 LWO - Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer den Namen des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefunden hat und keine Bedenken erhoben werden, wird der Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt, nachdem der Schriftführer die Stimmabgabe im Wahlscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Wählers vermerkt hat. Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 bis 8 LWG vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 31 Abs. 4 Satz 2 LWG).

(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 49 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Angaben nach den entsprechend anzuwendenden §§ 50 und 51 fest. Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, gibt der Briefwahlvorsteher das Wahlergebnis entsprechend § 52 bekannt und meldet es entsprechend § 53 auf schnellstem Wege dem Gemeindewahlleiter.

(4) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 zu fertigen. Dieser sind beizufügen

  1. 1.
    die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand nach § 51 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
  2. 2.
    die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
  3. 3.
    die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(5) Der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich Gemeindewahlleiter. Der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 55 Abs. 1 und übergibt sie dem Gemeindewahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 66). § 54 Abs. 3 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

(6) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom Gemeindewahlleiter in die Schnellmeldung für das Gemeindeergebnis (§ 53) und in die Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses der Gemeinde (§ 58) übernommen.

(7) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel spätestens am Tage vor der Wahl zur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses überwiesen.