§ 112 DO LSA - Untersuchungsverfahren vor der Entlassung (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt nur entlassen werden, nachdem die nach § 35 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt hat. Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. § 41 Abs. 2, §§ 78 bis 83 gelten entsprechend.
(2) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Absatz 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 34 gilt sinngemäß.
(3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Gegen einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf, der eines Dienstvergehens beschuldigt wird, findet ein förmliches Disziplinarverfahren nicht statt.