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§ 31 BG LSA - Entlassung von Beamten auf Probe

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
Amtliche Abkürzung
BG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.1

(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:

  1. 1.
    ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann oder
  2. 2.
    mangelnde Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) oder
  3. 3.
    Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt wird oder
  4. 4.
    Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsbehörde, wenn das Aufgabengebiet des Beamten von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

§ 42 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art können jederzeit entlassen werden.

(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monatenzwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monatenein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahrsechs Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.

(4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.