§ 34 KWO LSA - Vorprüfung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.15
(1) Der Wahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag des Eingangs und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist zusätzlich die Uhrzeit. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er bei der Prüfung eines rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschlages Mängel fest, so verfährt er nach § 27 Abs. 1 Satz 2 KWG LSA. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mangel ist aktenkundig zu machen.
(2) Ist der Wahlvorschlag von einer Vereinigung eingereicht worden, für die die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei (§ 22 Abs. 2 KWG LSA) nicht vorliegt, so weist der Wahlleiter die Vertrauensperson darauf hin, dass für diesen Wahlvorschlag ein Kennwort (§ 21 Abs. 6 Nr. 3 KWG LSA) anzugeben ist, wenn er als Wahlvorschlag einer Wählergruppe zugelassen werden soll. Das Kennwort muss bis zur Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags angegeben sein.
(3) Wird dem Gemeindewahlleiter bekannt, dass ein für die Gemeindewahl vorgeschlagener Bewerber noch in einer anderen Gemeinde vorgeschlagen worden ist, so weist er den Gemeindewahlleiter der anderen Gemeinde auf die Doppelbewerbung hin. Der Kreiswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ihm eine Doppelbewerbung für die Kreiswahl bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für andere Wahlen entsprechend.
(4) Für die Vorprüfung der Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Mängeln in den Erklärungen nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KWG LSA zu verfahren ist.