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  • ab 31.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 12a SächsVwVG - Vermögensermittlung, Datenverarbeitung und Auskunftspflichten

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Amtliche Abkürzung
SächsVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
210-1

(1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Kommunalabgaben verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen und Nebenleistungen, die denselben Vollstreckungsschuldner betreffen, verwenden. Die Vollstreckungsbehörde darf darüber hinaus ihr bekannte, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Vollstreckung eines nicht unter Satz 2 fallenden Leistungsbescheides verwenden darf, auch zu Zwecken der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen und Nebenleistungen, die dieselbe Vollstreckungsschuldnerin oder denselben Vollstreckungsschuldner betreffen, verwenden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Der Vollstreckungsschuldner hat der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften öffentlichen Rechts; § 34 sowie § 79 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(3) Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Auskunft nach Absatz 2 zu erteilen, nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die in der Auskunft nach Absatz 2 angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Auskunft nach Absatz 2 verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf die Vollstreckungsbehörde

  1. 1.

    bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erheben und

  2. 2.

    beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Absatz 1 Nummer 17 des Straßenverkehrsgesetzes.

Nach Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.