§ 29 JustG NRW - Weitere Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten werden folgende Aufgaben übertragen:
- 1.
auf Anordnung des Gerichts Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen;
- 2.
in gerichtlichen Angelegenheiten, die nicht von den deutschen Prozessordnungen betroffen werden, Gesuche zu Protokoll zu nehmen und das Protokoll erforderlichenfalls der zuständigen Stelle zu übersenden;
- 3.
in Schiffs- und Schiffbauregistersachen
- a)
die Bekanntmachung der Eintragung,
- b)
die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,
- c)
die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,
- d)
die Beglaubigung von Abschriften,
- e)
die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
- 4.
solche gemäß § 5 des Kirchenaustrittsgesetzes vom 26. Mai 1981 (GV. NRW. S. 260) in der jeweils geltenden Fassung.