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§ 19 BremSeilbG - Zuständige Behörde

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Redaktionelle Abkürzung
BremSeilbG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
90-b-1

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.

(2) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(3) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa ist zuständig für die Benennung von Stellen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG, die ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.