§ 19 BremSeilbG - Zuständige Behörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremSeilbG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 90-b-1
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr.
(2) Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(3) Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr ist zuständig für die Benennung von Stellen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG, die ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.