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§ 19 BremSeilbG - Zuständige Behörde

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Redaktionelle Abkürzung
BremSeilbG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
90-b-1

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr.

(2) Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

(3) Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr ist zuständig für die Benennung von Stellen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2000/9/EG, die ihren Sitz in der Freien Hansestadt Bremen haben.