§ 26 BbgDSG - Durchführung der Kontrolle (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 23-1
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7). Zur weiteren Anwendung s. § 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 7).
(1) Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist insbesondere
- 1.
Auskunft auf ihre Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorgänge und Aufzeichnungen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen,
- 2.
jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
Die Einsicht nach Nummer 1 kann auch elektronisch gewährt werden.
(2) Absatz 1 gilt für die in § 18 Absatz 5 genannten Behörden nicht, soweit das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung im Einzelfall feststellt, dass die Einsicht in die Unterlagen und Akten die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet. Auf Antrag des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht hat die Landesregierung dies im zuständigen Ausschuss des Landtages in geheimer Sitzung zu begründen. Die Entscheidung des Ausschusses kann veröffentlicht werden.
(3) Berufs- und Amtsgeheimnisse entbinden nicht von der Unterstützungspflicht.