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  • ab 23.10.2008 (aktuelle Fassung)

§ 3 PflAV - Einschränkung der Ablieferungspflicht für körperliche Medienwerke in verschiedenen Ausgaben

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (Pflichtablieferungsverordnung - PflAV)
Amtliche Abkürzung
PflAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-21-1

(1) Von inhaltlich oder bibliografisch unveränderten Neuauflagen einschließlich höherer Tausender sind keine Ausfertigungen abzuliefern, wenn Ausfertigungen der ursprünglichen Ausgabe abgeliefert worden sind.

(2) Erscheinen Medienwerke gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Ausgaben auf verschiedenen Trägermaterialien oder in unterschiedlichen technischen Ausführungen, so kann die Bibliothek auf die Ablieferung einzelner Ausgaben verzichten.