§ 9 PflAV - Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (Pflichtablieferungsverordnung - PflAV)
- Amtliche Abkürzung
- PflAV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 224-21-1
Nicht abzuliefern sind
- 1.
Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites,
- 2.
zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden,
- 3.
selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen,
- 4.
Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,
- 5.
Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden,
- 6.
inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde,
- 7.
netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge,
- 8.
E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv,
- 9.
Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind,
- 10.
selbstständig veröffentlichte Primär-, Forschungs- und Rohdaten.