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§ 25 HSG LSA - Forschung mit Mitteln Dritter

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) 1Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. 2Wenn sie solche Forschungsaufgaben durchführen, gehören diese zu ihren dienstlichen Aufgaben. 3Die Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. 4Die Durchführung der Vorhaben nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung.

(2) 1Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. 2Die Forschungsergebnisse sollen in der Regel in angemessener Zeit veröffentlicht werden, sofern Verwertungsinteressen der Hochschulen entsprechend § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen dem nicht entgegenstehen.

(3) 1Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzeigen. 2Die Durchführung darf nicht von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. 3Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dies erfordern.

(4) 1Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. 2Die Mittel sind für den vom Geldgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 3Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. 4Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(5) 1Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. 2Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. 3Sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern oder den Mitarbeiterinnen abschließen.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die an der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.