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§ 41 StrG LSA - Enteignung

Bibliographie

Titel
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Amtliche Abkürzung
StrG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
913.2

(1) Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 37 festgestellten Planes notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, wurde jedoch keine Einigung über die Entschädigung erzielt, kann das Entschädigungsverfahren durch die Enteignungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im Übrigen gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt.

(5) Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 22, 24, 25, 26 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 37 verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zu Stande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.