§ 2 PolKostV
Bibliographie
- Titel
- Polizeikostenverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PolKostV,SL
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1-1
Für Amtshandlungen der Polizei werden unbeschadet anderer Rechtsvorschriften aufgrund des Saarländischen Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung die nachstehenden Gebühren erhoben:
1. | Für die Beförderung von Personen und den Transport von Sachen mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrt | je km: | 1,50 Euro | |
2. | werden Dritte bei der Personenbeförderung durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei begleitet einschließlich An- und Abfahrt, | je km | 1,50 Euro | |
3. | für die Begleitung von Geld, Schwer- und Großraumtransporten und von Transporten gefährlicher oder gefährdeter Güter auf der Straße durch die Polizei oder mit Fahrzeugen der Polizei einschließlich An- und Abfahrt jeweils eine Grundgebühr von | 65,00 Euro | ||
zuzüglich | ||||
je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten: | 1,09 Euro | |||
je eingesetzter Kommissaranwärterin oder eingesetztem Kommissaranwärter: | 0,45 Euro | |||
je eingesetztem sonstigen Bediensteten der Vollzugspolizei: | 0,87 Euro | |||
zuzüglich je gefahrenem Kilometer: | 0,36 Euro | |||
4. | bei ungerechtfertigter Alarmierung der Polizei
jeweils eine Grundgebühr von | 32,50 Euro | ||
zuzüglich für jede Einsatzminute | ||||
je eingesetzter Beamtin oder eingesetztem Beamten: | 1,09 Euro | |||
je eingesetzter Kommissaranwärterin oder eingesetztem Kommissaranwärter: | 0,45 Euro | |||
je eingesetztem sonstigen Bediensteten der Vollzugspolizei: | 0,87 Euro | |||
zuzüglich je gefahrenem Kilometer: (einschließlich An- und Abfahrt) | 0,36 Euro |