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§ 54a KommHVO - Finanzhilfen für Zukunftsinvestitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Konjunkturpaket II)

Bibliographie

Titel
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Amtliche Abkürzung
KommHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2022-8

(1) Maßnahmen, die Unterhaltungsmaßnahmen darstellen und für die nach dem Gesetz über das Sondervermögen "Konjunkturfonds Saar" Finanzhilfen für Zukunftsinvestitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Konjunkturpaket II) gewährt werden, sind wie Investitionen zu behandeln.

(2) Absatz 1 gilt für Gemeinden und Gemeindeverbände mit kameralem Rechnungswesen entsprechend.