§ 54a KommHVO - Finanzhilfen für Zukunftsinvestitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Konjunkturpaket II)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
- Amtliche Abkürzung
- KommHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2022-8
(1) Maßnahmen, die Unterhaltungsmaßnahmen darstellen und für die nach dem Gesetz über das Sondervermögen "Konjunkturfonds Saar" Finanzhilfen für Zukunftsinvestitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Konjunkturpaket II) gewährt werden, sind wie Investitionen zu behandeln.
(2) Absatz 1 gilt für Gemeinden und Gemeindeverbände mit kameralem Rechnungswesen entsprechend.