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§ 54a KommHVO - Rentierliche Maßnahmen an Gebäuden

Bibliographie

Titel
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Amtliche Abkürzung
KommHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2022-8

Eine Maßnahme zur Unterhaltung eines Gebäudes ist wie eine Investition zu behandeln, wenn

  • die Maßnahme zu dauerhaften Einsparungen bei den Aufwendungen für die Unterhaltung oder Bewirtschaftung führt, die den Kapitaldienst infolge Finanzierung der Maßnahme mit einem Kredit für Investitionen übersteigen, und

  • die Kommunalaufsichtsbehörde zur Finanzierung der Maßnahme eine gesonderte Kreditaufnahme genehmigt.