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§ 5 IHKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG)
Amtliche Abkürzung
IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
70

Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.