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§ 4 IHKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG)
Amtliche Abkürzung
IHKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
70

(1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammer sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Aufsichtsbehörde stellt die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnung auf; sie bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle.