§ 151 SchulG - Übergangsbestimmung für die Berücksichtigung von Investitionskosten im Schullastenausgleich
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
Abweichend von § 111 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 8 Satz 2 ist bei der Berechnung der Schulkostenbeiträge in den Jahren 2021, 2022 und 2023 eine Pauschale für Investitionskosten zu berücksichtigen. Die Hohe der Pauschale beträgt jeweils 400 Euro in den Jahren 2021 und 2022 sowie 475 Euro im Jahr 2023.