§ 65 SächsBRKG - Kostentragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei Katastrophenalarm und Katastrophenvoralarm
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28-8
Die Landkreise und Kreisfreien Städte tragen die Kosten, die während eines Katastrophenvoralarmes oder eines Katastrophenalarmes bei der Bekämpfung von Katastrophen in ihrem Gebiet und der Mitwirkung bei der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden entstehen durch
- 1.
Leistungen zur Entschädigung an Dritte nach § 60 Abs. 2 und 3,
- 2.
vertragliche Heranziehung Dritter,
- 3.
den überörtlichen Einsatz von Feuerwehren nach § 14 Abs. 1,
- 4.
den Einsatz der nach § 40 im Katastrophenschutz Mitwirkenden, so weit dieser auf Anforderung der zuständigen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfolgte,
- 5.
Unterstützung durch andere Länder und durch den Bund.