§ 136 HGO - Aufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Aufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurt am Main ist der Minister des Innern.
(2) 1Aufsichtsbehörde der Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ist der Regierungspräsident, obere Aufsichtsbehörde der Minister des Innern. 2Die aufsichtsbehördliche Zuständigkeit des Regierungspräsidenten bleibt erhalten, solange die Zahl von 45 000 Einwohnern nicht unterschritten wird. 3Der Minister des Innern kann seine Befugnisse als obere Aufsichtsbehörde auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(3) Aufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, obere Aufsichtsbehörde der Regierungspräsident.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist der Minister des Innern.
(5) 1Ist in einer vom Landrat als Behörde der Landesverwaltung als Aufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis zugleich als Gemeindeverband beteiligt, entscheidet die obere Aufsichtsbehörde. 2Sind an Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz der Genehmigung oder der Entscheidung der Aufsichtsbehörde bedürfen, Gemeinden mehrerer Landkreise oder Regierungsbezirke beteiligt, ist die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde oder die von dieser bestimmte Aufsichtsbehörde zuständig.