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§ 18 StrG - Gebühren für Sondernutzungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Für Sondernutzungen gemäß §§ 16 und 17 können zu Gunsten des Trägers der Straßenbaulast Gebühren erhoben werden. Bei ihrer Bemessung kann auch der wirtschaftliche Vorteil aus der Sondernutzung berücksichtigt werden.

(2) In den Fällen des § 17 stehen Sondernutzungsgebühren der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast zu gleichen Teilen zu.

(3) Die Erhebung und die Höhe der Gebühren werden durch Rechtsverordnung geregelt. Soweit die Gemeinden für die Erteilung der Erlaubnis zuständig sind, können sie ergänzende Vorschriften erlassen.