§ 13 AO-SF - Entscheidung über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über
- 1.
den sonderpädagogischen Förderbedarf,
- 2.
den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte,
- 3.
den Förderort.
(2) In den Fällen von § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 und 2 bestimmt die Schulaufsichtsbehörde jeweils auch, welche Behinderung vorliegt.
(3) Bei mehreren Förderschwerpunkten bestimmt die Schulaufsichtsbehörde, in welchem Förderschwerpunkt die Schülerin oder der Schüler vorrangig unterrichtet wird. In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 richtet sich der Förderort in der Regel nach dem vorrangigen Förderschwerpunkt.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, dass die sonderpädagogische Förderung probeweise bis zu sechs Monate dauert. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidungen den Eltern schriftlich mit und begründet sie.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde übermittelt ihre Unterlagen und Daten der aufnehmenden Schule. Bei einem wegen einer sonderpädagogischen Förderung notwendigen Schulwechsel übermittelt sie das Gutachten gemäß § 12 Abs. 1, das Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde (§ 12 Abs. 3) sowie Berichte anderer Stellen, soweit diese im Einzelfall für die weitere sonderpädagogische Förderung erforderlich sind.