§ 72 BremPolG - Wasserschutzpolizei

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

Das Wasserschutzpolizeiamt hat innerhalb seines Bezirks

  1. 1.
    die vollzugspolizeilichen Aufgaben,
  2. 2.
    die Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes aufgrund einer mit dem Bund gemäß § 63 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz - BGSG) geschlossenen Vereinbarung

wahrzunehmen. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.