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§ 36 HG - Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor sorgt für einen geordneten, wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung. Insbesondere überwacht sie oder er den ärztlichen Aufnahmedienst, den Rettungsdienst, die Krankenhaushygiene, die gesundheitliche Kontrolle der Bediensteten, die Durchführung gesundheitsbehördlicher Anordnungen, die zentralen Dienstleistungseinrichtungen und die Ausbildung im pflegerischen Bereich und im Bereich der medizinischen Heilhilfsberufe.

(2) Zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor und deren oder dessen Stellvertretender Ärztlichen Direktorin oder Stellvertretendem Ärztlichen Direktor werden vom Ministerium für drei Jahre Professorinnen oder Professoren bestellt, die Leiterinnen oder Leiter oder geschäftsführende Leiterinnen oder geschäftsführende Leiter von Abteilungen der Medizinischen Einrichtungen der Hochschule sind. Sie sollen über Erfahrungen in der Leitung im Krankenhauswesen verfügen. Das Ministerium bestellt die Ärztliche Direktorin oder den Ärztlichen Direktor und deren oder dessen Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder Stellvertretenden Ärztlichen Direktor auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin herstellt. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor kann ganz oder teilweise von den Verpflichtungen aus ihrem oder seinem Dienstverhältnis als Professorin oder Professor befreit werden. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor kann für drei Jahre in ein privatrechtliches Dienstverhältnis eingestellt werden; steht sie oder er im Beamtenverhältnis, so dauert es fort, und die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor ruhen. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.

(3) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme an, wenn sie oder er nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichsrates ist. Sie oder er darf nicht gleichzeitig Dekanin oder Dekan des Fachbereichs Medizin sein.