§ 19 DruckluftV - Nachweise
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- DruckluftV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7108-33
Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten
- 1.ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen-, Material- und kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammern unter Angabe der bisherigen Einsätze und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3,
- 2.die Gesundheitskartei nach § 16 und die ärztlichen Bescheinigungen nach § 10 oder die behördlichen Entscheidungen nach § 15 Abs. 3, die diese ärztlichen Bescheinigungen ersetzen, für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und
- 3.ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.