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§ 36 HFAG - Allgemeine Grundsätze

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Amtliche Abkürzung
HFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
41-43

1Zum Ausgleich besonderer Belastungen können Gemeinden und Landkreisen für das Ausgleichsjahr, grundsätzlich finanzkraftunabhängig, Besondere Finanzzuweisungen nach Maßgabe der §§ 37 bis 44b gewährt werden. 2Sie sind im Haushalt des jeweiligen Empfängers zweckgebunden zu vereinnahmen.