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§ 22 HSOG - Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) 1Zwischen den Polizeibehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit sie diese in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 erlangt haben und die Datenübermittlung zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. 2Dies gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten an Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der anderen Länder sowie der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der am Schengen-Besitzstand teilhabenden assoziierten Staaten. 3Zwischen den Gefahrenabwehrbehörden, anderen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden oder öffentlichen Stellen und den Polizeibehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich erscheint. 4§ 20 Abs. 3 gilt entsprechend. 5Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 nicht vor, ist Abs. 2 anzuwenden.

(2) 1Im Übrigen können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden personenbezogene Daten an Behörden oder öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist

  1. 1.

    zur Erfüllung gefahrenabwehrbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben,

  2. 2.

    zur Abwehr einer Gefahr für die empfangende Stelle,

  3. 3.

    auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch die empfangende Stelle,

  4. 4.

    zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder

  5. 5.

    zur Verhütung oder Beseitigung einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person.

2In den Fällen des Satz 1 Nr. 5 ist die Person, deren Daten übermittelt worden sind, zu unterrichten, sobald der Zweck der Übermittlung dem nicht mehr entgegensteht.

(3) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur

  1. 1.

    Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörde oder

  2. 2.

    Abwehr einer erheblichen Gefahr durch die empfangende Stelle

erforderlich ist; Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden. Die Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung obliegt der übermittelnden Behörde.

(4) Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden personenbezogene Daten nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr unerlässlich ist und die empfangende Stelle die Daten auf andere Weise, obwohl berechtigt, nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.

(5) 1Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gefahrenabwehrbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn es für die Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.