§ 5 ThürMinG - Tätigkeitsbeschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen ohne Zustimmung des Landtags weder der Leitung noch dem Aufsichtsgremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören, noch gegen Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Die Landesregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.