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  • ab 01.01.1991 (außer Kraft)

§ 4 HOAI 1991 - Vereinbarung des Honorars (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
Redaktionelle Abkürzung
HOAI 1991
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-1

(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.

(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei haben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in Honorarzonen oder Schwierigkeitsstufen, für die Vereinbarung von Besonderen Leistungen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht zu bleiben.

(4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 18. August 2009 durch § 56 Satz 2 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732).