§ 7 WSG - Besondere Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Geld- und Sachbezüge und die Heilfürsorge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz - WSG)
- Amtliche Abkürzung
- WSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-1
(1) Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten einmalig eine besondere Zuwendung. Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. Die Zuwendung ist im Dezember, bei vorheriger Entlassung bei dieser zu zahlen.
(2) Die Zuwendung beträgt bei Ableistung des zehnmonatigen Grundwehrdienstes 375 Deutsche Mark. Bei Entlassung vor Ablauf des zehnmonatigen Grundwehrdienstes wird eine verminderte Zuwendung nach dem Verhältnis der geleisteten vollen Monate zum zehnmonatigen Grundwehrdienst gezahlt.
(3) Für Soldaten, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhöht sich die Zuwendung nach Absatz 2 Satz 1 um 37,50 Deutsche Mark für den vollen elften und für jeden weiteren vollen Monat des Wehrdienstes.
(4) Die besondere Zuwendung steht nicht zu für Kalendermonate, für die der Soldat Anspruch auf eine Zuwendung nach anderen Vorschriften des öffentlichen Dienstes hat. Für jeden dieser Monate ist die besondere Zuwendung anteilig zu kürzen. Die Zuwendung steht Soldaten für die Zeiten nicht zu, die sie auf Grund des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen haben. Sie steht ferner Soldaten nicht zu, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit, die sie vorsätzlich herbeigeführt haben, entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.
(5) Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Grundwehrdienstes aus einem der in Absatz 4 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluß des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung.
(6) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem Soldaten nach Absatz 4 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.