§ 6 RettAPrVO NRW - Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- RettAPrVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 215
(1) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. Sie soll nach dem Abschlusslehrgang gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 an derselben Ausbildungsstätte durchgeführt werden.
(2) Die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.
(3) Die Prüfung findet grundsätzlich nicht öffentlich statt.