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  • ab 04.05.2022 (aktuelle Fassung)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW)

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW)
Amtliche Abkürzung
RettAPrVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
215

Vom 25. April 2022 (GV. NRW. S. 582)

Auf Grund des § 4 Absatz 6 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), der durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe e des Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Inhaltsübersicht(1)§§
Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
Ausbildungsziel1
Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang2
Ausbildungszeit und Fehlzeit3
Ausbildungsstätten4
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung5
Prüfung6
Prüfungsausschuss7
Zulassung zur Prüfung8
Niederschrift und Prüfungsunterlagen9
Benotung der Prüfung10
Bestehen und Wiederholen der Prüfung11
Rücktritt von der Prüfung12
Versäumnisfolgen13
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche14
Abschnitt 2
Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter
Schriftlicher Teil der Prüfung15
Fachpraktischer Teil der Prüfung16
Abschnitt 3
Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer
Schriftlicher Teil der Prüfung17
Fachpraktischer Teil der Prüfung18
Abschnitt 4
Bestimmungen zur Anerkennung und Anrechnung
Verkürzung der Ausbildung19
Gleichwertige Ausbildungen20
Zuständige Behörde21
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift22
Inkrafttreten und Außerkrafttreten23
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.