§ 77a LWaldG - Landeswaldverband
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von überörtlich tätigen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Tätigkeit sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, kann auf Antrag von der obersten Forstbehörde als Landeswaldverband anerkannt werden, soweit
- 1.
der Zusammenschluss und seine Mitglieder nach ihren jeweiligen Satzungen auf die Förderung nachhaltiger multifunktionaler Waldwirtschaft im Sinne des § 1 ausgerichtet sind und
- 2.
der Zusammenschluss gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt.
(2) Der Landeswaldverband hat die Aufgabe, die Stellungnahmen seiner Mitglieder zu koordinieren.
(3) Dem Landeswaldverband ist von der zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
- 1.
vor der Erteilung von Genehmigungen und Umwandlungserklärungen nach den §§ 9 bis 11, sofern eine Fläche von fünf Hektar überschritten wird und
- 2.
vor Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 31 bis 33.
(4) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zusammenschluss seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat.