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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 77a LWaldG - Landeswaldverband

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

(1) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von überörtlich tätigen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Tätigkeit sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, kann auf Antrag von der obersten Forstbehörde als Landeswaldverband anerkannt werden, soweit

  1. 1.

    der Zusammenschluss und seine Mitglieder nach ihren jeweiligen Satzungen auf die Förderung nachhaltiger multifunktionaler Waldwirtschaft im Sinne des § 1 ausgerichtet sind und

  2. 2.

    der Zusammenschluss gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt.

(2) Der Landeswaldverband hat die Aufgabe, die Stellungnahmen seiner Mitglieder zu koordinieren.

(3) Dem Landeswaldverband ist von der zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben

  1. 1.

    vor der Erteilung von Genehmigungen und Umwandlungserklärungen nach den §§ 9 bis 11, sofern eine Fläche von fünf Hektar überschritten wird und

  2. 2.

    vor Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 31 bis 33.

(4) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zusammenschluss seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat.