§ 64 ABKG - Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Rechtsverordnungen über Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Kammern werden von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen erlassen.
(2) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss einschließlich der für die Eintragung in die Listen, Verzeichnisse und das Register vorzulegenden Nachweise zu erlassen, sofern Abweichungen vom Verwaltungsverfahrensgesetz unumgänglich sind. Sie trifft auch die erforderlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinien 85/384/EWG und 89/48/EWG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien der Kommission der Europäischen Union, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern.