§ 5 SchSG - Umsetzung von Verpflichtungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (1)
Bibliographie
- Titel
- Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
- Amtliche Abkürzung
- SchSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9512-19
(1) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Schiffssicherheitsregelungen der Europäischen Gemeinschaften durch Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf abzielen, dass in ihnen genannte Personen, Organisationen oder Unternehmen bestimmte Pflichten einzuhalten haben, sind die sich daraus ergebenden Pflichten von den jeweils Genannten zu erfüllen; diese sind insoweit für die Einhaltung der Regelungen verantwortlich.
(2) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Schiffssicherheitsregelungen der Europäischen Gemeinschaften auf die Einhaltung bestimmter Pflichten von Personen, Organisationen oder Unternehmen abzielen, ohne dass hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten die §§ 7 bis 9 entsprechend.