§ 4 KWG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tage der Wahl das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.
wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
- 2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 3.
wer nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzt.