Versionsverlauf

§ 225 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Heimarbeiters Beiträge, die er einbehalten oder erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge, die er von seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält.