§ 7 KomWG - Zulassung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

(1) Der Gemeindewahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 58. Tag vor der Wahl. Der Gemeindewahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die

  1. 1.

    verspätet eingereicht worden sind oder

  2. 2.

    den Vorschriften dieses Gesetzes, der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen oder der Kommunalwahlordnung

nicht entsprechen; die Bewerbung eines Unionsbürgers ist ferner zurückzuweisen, wenn er die Versicherung an Eides Statt nach § 6a Abs. 3 Satz 1 nicht abgegeben oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach § 6a Abs. 3 Satz 4 nicht vorgelegt hat. Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Bewerber, so sind diese Bewerber aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Bewerber, die mit ihrer Zustimmung in mehrere Wahlvorschläge aufgenommen worden sind, sind in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber als zulässig, so sind die überzähligen Bewerber in der Reihenfolge von hinten zu streichen.

(2) Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder die Streichung eines Bewerbers können jeder Bewerber und jede Vertrauensperson eines Wahlvorschlags oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses binnen drei Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Zugelassene Wahlvorschläge sind von der Gemeinde spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist in gleicher Weise dieser Wahlvorschlag oder die Tatsache, dass kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, öffentlich bekannt zu machen und darauf hinzuweisen, dass eine Mehrheitswahl stattfindet.