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Art. 25 BayVSG - Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt im Inland

Bibliographie

Titel
Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
Amtliche Abkürzung
BayVSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
12-1-I

(1) Das Landesamt darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies erforderlich ist zur

  1. 1.

    Abwehr einer konkretisierten Gefahr für

    1. a)

      ein Verfassungsschutzgut,

    2. b)

      Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder

    3. c)

      Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,

    oder

  2. 2.

    Verfolgung einer besonders schweren Straftat, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer solchen Tat begründen.

(2) Die Übermittlung an öffentliche Stellen ist ferner zum Schutz eines in Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsguts zulässig, wenn dies erforderlich ist zum Zwecke

  1. 1.

    einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes oder eines Antrags nach Art. 18 Satz 2 oder Art. 21 Abs. 4 GG,

  2. 2.

    der Strafvollstreckung, des Straf-, Untersuchungshaft-, Sicherungsverwahrungs- und Jugendarrestvollzugs oder der Gnadenverfahren oder

  3. 3.

    der Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers, sofern eine Verwendung der Daten für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, ausgeschlossen ist; die Übermittlung ist insbesondere zulässig

    1. a)

      zur Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen des Vollzugs des Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrechts, des Atom- und Luftsicherheitsrechts, des Bewachungsgewerberechts, des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts, der Sicherheitsüberprüfungsgesetze oder in Ordensangelegenheiten,

    2. b)

      für eine andere im besonderen öffentlichen Interesse liegende Überprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen der

      1. aa)

        Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder

      2. bb)

        der Förderung mit Landesmitteln;

      die Herkunft der Daten ist den Betroffenen mitzuteilen, soweit diese nicht bereits vorher über die Anfrage informiert wurden und die Übermittlung zu einem rechtlichen Nachteil führt,

    3. c)

      um Bestrebungen und Tätigkeiten durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention) oder

    4. d)

      zur Erstellung von Lagebildern oder Fallanalysen.

(3) Im Übrigen ist die Übermittlung an öffentliche Stellen zulässig, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und die Daten nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden oder allgemein zugänglich sind.

(4) An nicht-öffentliche Stellen ist die Übermittlung zum Schutz eines in Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsguts zulässig,

  1. 1.

    wenn dies erforderlich ist

    1. a)

      zur Verhütung oder Beseitigung sonstiger erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder

    2. b)

      zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Empfängers und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat und

  2. 2.

    das Staatsministerium der Übermittlung zugestimmt hat; die Zustimmung kann auch für eine Mehrzahl von gleichartigen Fällen vorweg erteilt werden.

(5) 1Der Empfänger darf die personenbezogenen Daten ohne Zustimmung des Landesamts nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. 2Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen. 3Eine Zweckänderung darf nur mit Zustimmung des Landesamts erfolgen. 4Die Zustimmung zur Verwendung für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen.

(6) 1Die Übermittlung ist unter Angabe ihrer Rechtsgrundlage nach Maßgabe von Art. 7 aktenkundig zu machen. 7Zur Übermittlung ist auch das Staatsministerium befugt. 3Art. 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Art. 10 Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt.