§ 8 RSAV - Beitragspflichtige Einnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Verfahren zum Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Risikostruktur-Ausgleichsverordnung - RSAV)
Amtliche Abkürzung
RSAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5-12

(1) Für die Ermittlung der Finanzkraft nach § 12 berechnen die Krankenkassen nach den Absätzen 2 bis 6 die Summen der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März, 1. Januar bis 30. Juni, 1. Januar bis 30. September und 1. Januar bis 31. Dezember (Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres.

(2) 1Die Summe der von den Krankenkassen für die Monate in einem Berichtszeitraum festgesetzten Beitragsforderungen ohne die in Absatz 4 genannten und abzüglich der in diesen Monaten von den Beitragsforderungen nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgesetzten Beträge (Beitragssoll) und abzüglich der Beitragserstattungen nach § 231 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für die in den §§ 241 bis 245 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitglieder und die in § 248 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten mit der Zahl 100 zu vervielfachen und durch den in dem Berichtszeitraum geltenden allgemeinen Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu teilen. 2Wurde der Beitragssatz während des Berichtszeitraumes geändert, so ist die Berechnung getrennt nach den Zeiträumen vorzunehmen, für die jeweils ein Beitragssatz galt. 3Lassen sich beitragspflichtige Einnahmen von Mitgliedern nicht bestimmen, ist von den durchschnittlichen Einnahmen aller Mitglieder dieser Krankenkasse auszugehen.

(3) Läßt sich für eine Gruppe von Mitgliedern die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nicht nach dem Beitragssoll berechnen, so treten an dessen Stelle die in dem jeweiligen Geschäftsjahr eingenommenen Beiträge für das Geschäftsjahr und die zum Ende des Geschäftsjahres festgestellten Beitragsforderungen.

(4) 1Die an nach § 5 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Mitglieder gezahlten Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind als beitragspflichtige Einnahmen wie folgt zu berücksichtigen:

  1. 1.
    2Für die Berichtszeiträume 1. Januar bis 31. März, 1. Januar bis 30. Juni und 1.  Januar bis 30. September des Ausgleichsjahres ist die voraussichtliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 9 Abs. 1 anzusetzen.
  2. 2.
    3Für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Ausgleichsjahres ist die mit dem Korrekturfaktor nach Absatz 5 zu vervielfachende Summe der nach § 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gemeldeten Renten anzusetzen. 4Die Krankenkasse paßt den Betrag nach Satz 1 an die Entwicklung der Zahl der Rentner an; das Nähere hierzu bestimmt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen.

(5) 1Das Bundesversicherungsamt ermittelt für alle Krankenkassen verbindlich den Korrekturfaktor nach Absatz 4 Nr. 2 wie folgt:

  1. 1.
    2Die Summe der Beiträge aller Krankenkassen aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der versicherungspflichtigen Mitglieder für das Ausgleichsjahr wird mit der Zahl 100 vervielfacht und durch den durchschnittlichen im Ausgleichsjahr geltenden Beitragssatz nach § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geteilt.
  2. 2.
    3Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die Summe der nach § 267 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gemeldeten Renten zu teilen (Korrekturfaktor).

(6) Der Korrekturfaktor nach Absatz 5 Nr. 2 wird vom Bundesversicherungsamt bekanntgegeben.

(7) Die Summe der Ergebnisse nach den Absätzen 2 und 3 und die beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 4 sind getrennt in der jeweiligen Vierteljahresrechnung und zusätzlich für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember in der Jahresrechnung anzugeben.