Art. 2 AGSGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern (AGSGG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 33-1-A
(1) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags den Bezirk der Kammer eines Sozialgerichts auf Bezirke anderer Sozialgerichte in Bayern erstrecken.
(2) Die Staatsregierung kann auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland den Bezirk einzelner Kammern eines Sozialgerichts auf das Gebiet oder auf Gebietsteile dieser Länder ausdehnen.