§ 16a HessAGVwGO - Wegfall des Vorverfahrens (1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt bei
- 1.
Entscheidungen der Enteignungsbehörde, auf die das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 103) Anwendung findet,
- 2.
Entscheidungen der Regierungspräsidien als Einbürgerungsbehörde und als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618),
- 3.
Kostenentscheidungen, mit denen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden, sofern
- a)
die Kostenentscheidung von der Widerspruchsbehörde erlassen wurde oder
- b)
gegen die Sachentscheidung, auf die sich die Kostenentscheidung bezieht, nicht Widerspruch oder bei Entfallen des Vorverfahrens nicht Klage erhoben wird;
dies gilt nicht für die Kostenerhebung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme, fürdie Ersatzvornahme oder für die Sicherstellung
- 4.
Entscheidungen nach § 21 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 230),
- 5.
Entscheidungen nach § 14 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. 1 S. 530).
In den Fällen der Nr. 1 bis 5 entfällt das Vorverfahren auch bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.