§ 16a HessAGVwGO - Wegfall des Vorverfahrens (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt bei

  1. 1.

    Entscheidungen der Enteignungsbehörde, auf die das Hessische Enteignungsgesetz vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 103) Anwendung findet,

  2. 2.

    Entscheidungen der Regierungspräsidien als Einbürgerungsbehörde und als zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 25 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618),

  3. 3.

    Kostenentscheidungen, mit denen Gebühren und Auslagen festgesetzt werden, sofern

    1. a)

      die Kostenentscheidung von der Widerspruchsbehörde erlassen wurde oder

    2. b)

      gegen die Sachentscheidung, auf die sich die Kostenentscheidung bezieht, nicht Widerspruch oder bei Entfallen des Vorverfahrens nicht Klage erhoben wird;

    dies gilt nicht für die Kostenerhebung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme, fürdie Ersatzvornahme oder für die Sicherstellung

  4. 4.

    Entscheidungen nach § 21 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 230),

  5. 5.

In den Fällen der Nr. 1 bis 5 entfällt das Vorverfahren auch bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juni 2001 (GVBl. I S. 266) ist in den Fällen des § 16a ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt vor dem 20. Juli 2001 bekannt gegeben worden ist.