§ 16a HessAGVwGO - Wegfall des Vorverfahrens (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt in den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Fällen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 entfällt das Vorverfahren auch bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 59 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) ist in den Fällen des § 16a ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt vor dem 1. Juli 2002 bekannt gegeben worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits vor dem 1. Juli 2002 auf Grund einer gesetzlichen Regelung entfallen ist.