§ 16a HessAGVwGO - Wegfall des Vorverfahrens (1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt in den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Fällen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 entfällt das Vorverfahren auch bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.
Nach Artikel 59 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) ist in den Fällen des § 16a ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt vor dem 1. Juli 2002 bekannt gegeben worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits vor dem 1. Juli 2002 auf Grund einer gesetzlichen Regelung entfallen ist.