§ 16a HessAGVwGO - Wegfall des Vorverfahrens (1)
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- HessAGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 212-5
(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt in den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Fällen.
(2) In den nicht in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Fällen bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn eine gesonderte Vorschrift die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt, und für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 entfällt das Vorverfahren auch bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.
(4) Entfällt das Vorverfahren nicht, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig, wenn die nächsthöhere Behörde das Regierungspräsidium ist. Die Bestimmung der Widerspruchsbehörde durch besondere Rechtsvorschriften bleibt unberührt.