§ 16a HessAGVwGO - Wegfall des Vorverfahrens (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGVwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
212-5

(1) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt in den in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Fällen.

(2) In den nicht in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Fällen bedarf es eines Vorverfahrens nicht, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn eine gesonderte Vorschrift die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt, und für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 entfällt das Vorverfahren auch bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung.

(4) Entfällt das Vorverfahren nicht, ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig, wenn die nächsthöhere Behörde das Regierungspräsidium ist. Die Bestimmung der Widerspruchsbehörde durch besondere Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 59 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342) ist in den Fällen des § 16a ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt vor dem 1. Juli 2002 bekannt gegeben worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits vor dem 1. Juli 2002 auf Grund einer gesetzlichen Regelung entfallen ist.