§ 18 ThürRiGAusscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Ein Abgeordneter scheidet aus dem Richterwahlausschuss aus, wenn er seine Mitgliedschaft im Landtag verliert oder schriftlich gegenüber dem Justizminister auf die Mitgliedschaft verzichtet.
(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds ruht, solange es vorläufig des Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.
(3) Scheidet der Präsident der Rechtsanwaltskammer vorzeitig aus, so tritt sein Stellvertreter im Amt bis zur Neuwahl an seine Stelle.